Der EuGH hat im Juni 2018 entschieden, dass Betreiber von einer Facebook Fanpage mit in die Verantwortung zu nehmen wären, weil sie aus den Facebook Insights auch einen Vorteil ziehen würden.
Wortwörtlich heißt es da:
„Nach Ansicht des Gerichtshofs kann der Umstand, dass ein Betreiber einer Fanpage die von Facebook eingerichtete Plattform nutzt, um die dazugehörigen Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, diesen nicht von der Beachtung seiner Verpflichtungen im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten befreien.“; Quelle
Diese Mitverantwortung hat das EHGH im Herbst 2018 noch einmal verstärkt und auf alle vergleichbaren Social Media Kanäle (also auch Instagram, Twitter, Pinterest, Xing, Linkedin, etc.) ausgeweitet und klar geurteilt, dass jeder Betreiber einer derartigen Fanpage auch für Datenschutzverstöße seitens der Plattform mit verantwortlich gemacht werden kann. Auch dann, wenn er den Umgang von Facebook und Co. mit den Nutzerdaten in der Praxis kaum oder gar nicht beeinflussen kann.
Ein wichtiger Schritt für Sie als Betreiber ist es Ihre Kunden, Fans und Besucher über diese Rechtslage zu informieren und dies sollten Sie in einer expliziten Datenschutzrichtlinie für den jeweiligen Social Media Kanal tun.
Wir werden weiterhin gespannt auf die ePrivacyVO warten (voraus. Ende 2019) und sehen die der Kampf „David gegen Goliath“ dann ausgehen wird.